nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 KWaldV (Bayern) — Erweiterter räumlicher Geltungsbereich

Körperschaftswaldverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die untere Forstbehörde die forstfachliche Betriebsleitung oder die Betriebsausführung und Betriebsleitung nach § 10 Abs. 1 übernimmt, können die vertraglichen Leistungen auch auf Körperschaftswälder in anderen Bundesländern erbracht werden. Ein Mehrbelastungsausgleich nach § 12 wird nur für Wald gewährt, der in Bayern liegt.