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KWaldV

§ 10 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die unteren Forstbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-1 (1) Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung sowie – in Verbindung mit der Betriebsleitung – die Betriebsausführung in Körperschaftswäldern vertraglich übernehmen (Art. 19 Abs. 3 BayWaldG), wenn und soweit ein solches Vertragsverhältnis zum Stichtag 10. Februar 2022 bestand und dieses ununterbrochen weiterhin besteht. Die Verträge sind nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-2 (2) Das für die Übernahme zu entrichtende Entgelt deckt die jeweils dem Freistaat Bayern entstehenden Personalvollkosten. Entgelt ist für Körperschaftswälder mit mehr als fünf Hektar Holzbodenfläche zu entrichten. Die Entgeltsätze richten sich nach Anlage 1 und sind zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-3 (3) Die Entgeltsätze sind jährlich durch das Staatsministerium zu prüfen und bei Bedarf entsprechend der Entwicklung der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlichten Durchschnittssätze der Personalvollkosten des Freistaates Bayern nach Besoldungsgruppen anzupassen. Dabei kommt bei der Betriebsleitung der Personalvollkostensatz der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16Z zur Anwendung, bei Betriebsleitung und -ausführung ein arbeitszeitanteilig gewichtetes Mittel der Besoldungsgruppen A 6 bis A 16Z.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-4 (4) Maximal gehen sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche in die Berechnung ein. Das hiebssatzbezogene Entgelt ist für den von der unteren Forstbehörde festgesetzten Jahreshiebssatz zu entrichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-5 (5) Soweit die untere Forstbehörde die Aufgaben der Verkehrssicherung nicht übernimmt, wird zwischen unterer Forstbehörde und Körperschaft eine Entgeltminderung festgelegt, die den Personalvollkosten der eingesparten Arbeitsleistung entspricht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-6 (6) Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um 15 %, wenn Holzaufnahme und -verwertung im Wald der Körperschaft durch Dritte wahrgenommen werden. Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um bis zu 20 % je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn im Fall von Gemeindenutzungsrechten die Nutzung auf Berechtigte entfällt und eine entsprechende Minderung des Aufwands für die Betriebsausführung durch Eigenleistungen der Berechtigten gegeben ist. Die Minderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kumulierbar.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-7 (7) Für Flächen, die von der unteren Forstbehörde als Mittel- oder Niederwald eingestuft sind, wird kein hiebssatzbezogenes Entgelt erhoben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/10#abs-8 (8) Wird nur die Betriebsleitung der unteren Forstbehörde übertragen, gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.

§ 9 § 11