Gesetze / Landesrecht Bayern / Körperschaftswaldverordnung

KWaldV

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für den Vollzug dieser Verordnung ist die untere Forstbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Wald liegt. Für den Zuständigkeitsbereich gilt § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Ämterverordnung-LM. Soweit der Wald im Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Forstbehörden liegt, ist die untere Forstbehörde zuständig, in der der überwiegende Teil des Waldes der Körperschaft liegt. Dies gilt entsprechend, soweit ein Fall des § 15 Satz 1 vorliegt.

§ 13 § 15