Gesetze / Landesrecht Bayern / Körperschaftswaldverordnung

KWaldV

§ 11 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch Sonstige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/11#abs-1 (1) Geeignete vertragliche Regelungen im Sinn von § 8 Abs. 1 sind Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Personen oder sonstigen Auftragnehmern, die die Wahrnehmung der Betriebsleitung und/oder Betriebsausführung sicherstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/11#abs-2 (2) Zulässig sind nur Auftragnehmer, die oder deren Beschäftigte die Voraussetzungen des § 9 erfüllen. Auf Verlangen der unteren Forstbehörden haben die Auftragnehmer dies, erforderlichenfalls auch vor Vertragsabschluss, gegenüber den unteren Forstbehörden nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/11#abs-3 (3) Die vertraglichen Regelungen müssen die Erfüllung der für den Körperschaftswald bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur vorbildlichen Waldbewirtschaftung, gewährleisten.

§ 10 § 12