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§ 11 KWaldV (Bayern) — Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch Sonstige

Körperschaftswaldverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geeignete vertragliche Regelungen im Sinn von § 8 Abs. 1 sind Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Personen oder sonstigen Auftragnehmern, die die Wahrnehmung der Betriebsleitung und/oder Betriebsausführung sicherstellen.

(2) Zulässig sind nur Auftragnehmer, die oder deren Beschäftigte die Voraussetzungen des § 9 erfüllen. Auf Verlangen der unteren Forstbehörden haben die Auftragnehmer dies, erforderlichenfalls auch vor Vertragsabschluss, gegenüber den unteren Forstbehörden nachzuweisen.

(3) Die vertraglichen Regelungen müssen die Erfüllung der für den Körperschaftswald bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur vorbildlichen Waldbewirtschaftung, gewährleisten.