Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 6 Wahlbekanntmachung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/6#abs-1 (1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung
über § 42 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte
verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/6#abs-2 (2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem
Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der
der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.