Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 6 Wahlbekanntmachung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/6#abs-1 (1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung

über § 42 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte

verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/6#abs-2 (2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem

Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der

der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer

Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.

§ 5 § 7