Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 18 Besondere Vorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/18#abs-1 (1) Ergeben sich Bedenken gegen die

Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der

Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Wahlleiter selbst

oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch

den Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren

Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart

von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der

Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die

Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt

entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/18#abs-2 (2) Die vom Wahlausschuss nach § 47 Satz 2 Nr. 4, §

48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes festzustellende Zahl der ungültigen Stimmzettel muss

die in den Wahlbezirken mit Stimmenzählgeräten festgestellten

Stimmabgaben ohne gültige Stimme (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a)

enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/18#abs-3 (3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der

Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der

Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn

die Zählergebnisse der Stimmenzählgeräte nicht für ein

schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

§ 17 § 19