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# § 18 KWahlGV (Brandenburg) — Besondere Vorschriften

Kommunalwahlgeräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die

Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der

Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Wahlleiter selbst

oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch

den Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren

Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart

von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der

Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die

Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt

entsprechend.

(2) Die vom Wahlausschuss nach § 47 Satz 2 Nr. 4, §

48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes festzustellende Zahl der ungültigen Stimmzettel muss

die in den Wahlbezirken mit Stimmenzählgeräten festgestellten

Stimmabgaben ohne gültige Stimme (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a)

enthalten.

(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der

Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der

Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn

die Zählergebnisse der Stimmenzählgeräte nicht für ein

schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

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Zitiervorschlag: § 18 KWahlGV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/18

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