Gesetze / Kriegswaffenmeldeverordnung
KWMV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.