Gesetze / Kriegswaffenmeldeverordnung
KWMV§ 3 Meldepflichten nach § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWMV/3#abs-1 (1) Unternehmen oder Privatpersonen, die Antipersonenminen im Sinne von Absatz 2 in ihrem Eigentum oder Besitz haben oder in sonstiger Weise die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Meldungen abzugeben über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWMV/3#abs-2 (2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWMV/3#abs-3 (3) Die Meldungen sind spätestens binnen 2 Wochen nach dem 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals am 28. Juni 1999 abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWMV/3#abs-4 (4) § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt entsprechend.