Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.
Änderungsverlauf
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 8c neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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