Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitgeteilt werden:
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.
Änderungsverlauf
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 26a eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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