Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagszahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.