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§ 3 KWGVermV — Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit

KWG-WpIG-Vermittlerverordnung

Stand: 16.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.