§ 53v Betreiber organisierter Märkte
Stand: 16.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53v#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53v#abs-2 (2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind.