§ 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.12.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 07.07.2014 – 3 L 580/14.NWZitiert von 2
- VG Mainz, 19.12.2012 – 6 L 1665/12.MZ
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2010 – 2 A 10434/10Zitiert von 4
- VG Trier, 23.02.2010 – 1 K 666/09.TR
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62Das Gesetz über das Kreditwesen (vom 10. Juli 1961, BGBl. I S. 881) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Eine selbständige Bundesoberbehörde kann nur für solche Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde wahrgenommen werden können (GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Art. 88)Zitiert von 2
- VG Trier, 22.07.2009 – 1 L 398/09.TRZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 16.05.2025 – 15 U 1767/24 Ins
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 – OVG 10 S 27/22Zitiert von 10
- VG Gießen, 29.03.2022 – 8 K 945/20.GIZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/5#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.