nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 KredWG — Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

Kreditwesengesetz  
Stand: 16.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

- 1. Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,

  - a) einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und

  - b) die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie

- 2. nähere Bestimmungen zu treffen

  - a) zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und

  - b) zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

---

Zitiervorschlag: § 5 KredWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
