Gesetze / Kommunalvermögensgesetz
KVG§ 6 Kommunale Betriebe und Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 – 3 K 3835/11Zitiert von 1
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 8/14 R(Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Krankenversicherungsunternehmen iSv § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 - Zuschuss zur obligatorischen Krankenversicherung nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz - Pflichtversicherung - ausländisches Recht und Bindung an Feststellungen des Tatsachengerichts - getrennte Auslegung von § 106 Abs 1 SGB 6 und § 249a SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität)Zitiert von 14
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 6/14 RRentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 22
- VG Cottbus, 08.03.2011 – 4 K 604/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/6#abs-1 (1) Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß §§ 2 und 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, sind in der Regel
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Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen Gewährleistung Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe, Fähren u.a. betreiben,
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Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser, wie örtliche Elektrizitäts- und Heizkraftwerke, Gas- und Wasserwerke sowie gemeindliche Verteilernetze,
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Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung sowie Stadtwirtschaftsbetriebe,
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Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen Wohnungsfonds erforderlich sind, näheres regelt ein Gesetz,
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Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/6#abs-2 (2) Über die im Absatz 1 genannten volkseigenen Betriebe und Einrichtungen hinaus können den Kommunen weiter übertragen werden:
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Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z.B. Milch- und Schlachthöfe, Gärtnereien, Kies- und Sandgruben usw.,
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sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststätten, Lagerhäuser, Messehallen u.a.