Gesetze / Kommunalvermögensgesetz
KVG§ 5 Nutzung des kommunalen Vermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- EuGH, 17.10.2002 – C-71/00Zitiert von 1
- EuGH, 17.10.2002 – C-138/00Zitiert von 2
- EuGH, 07.02.2002 – C-71/00
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 8/14 R(Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Krankenversicherungsunternehmen iSv § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 - Zuschuss zur obligatorischen Krankenversicherung nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz - Pflichtversicherung - ausländisches Recht und Bindung an Feststellungen des Tatsachengerichts - getrennte Auslegung von § 106 Abs 1 SGB 6 und § 249a SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität)Zitiert von 14
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 6/14 RRentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 22
- EuGH, 10.01.2002 – C-508/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/5#abs-1 (1) Über kommunales Vermögen kann im Rahmen der Gesetze uneingeschränkt verfügt werden. Die Nutzung des kommunalen Vermögens hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß seine rentable Verwertung, ein wirksamer kommunaler Einfluß und die Finanzkontrolle durch die Kommunen gesichert sowie der öffentliche Zweck beachtet werden. In den Gemeinden, Städten und Kreisen sind Konzeptionen zu erarbeiten, wie übernommene Betriebe, die nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen geführt werden können oder die Leistungsfähigkeit der Kommunen überschreiten, unter Sicherung des Vermögens der Kommunen privatisiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/5#abs-2 (2) Kommunale Betriebe und Einrichtungen können auf der Grundlage der §§ 57 bis 62 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR als Eigengesellschaften oder Eigenbetriebe geführt werden. Gemeinden, Städte und Kreise können kommunale Betriebe in Form rechtlich selbständiger Unternehmen auch als Beteiligungs- oder Gemeinnützige Gesellschaften organisieren. Kommunales Eigentum kann in kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder Kreisverbände eingebracht werden.