Gesetze / Kommunalvermögensgesetz
KVG§ 1 Kommunales Vermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 23.11.2018 – V ZR 331/17Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den wirklichen Eigentümer im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander; BVVG als Abwicklungsprätendent; Nichtbeteiligung der Gemeinde im vorausgegangenen ZuordnungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 11.03.2004 – III ZR 90/03Zitiert von 4
- OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18Zitiert von 1
- VG Berlin, 04.09.2018 – 33 K 13.18
- VG Berlin, 27.10.2016 – 29 K 205.14
- VG Berlin, 28.07.2016 – 29 K 138.14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.