Gesetze / Kommunalvermögensgesetz

KVG

§ 1 Kommunales Vermögen

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.

→§ 2