Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz

KVKG

Art 2 § 4

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-4#abs-1 (1) Versicherte haben keinen Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entbunden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-4#abs-2 (2) Versicherte haben bis zum Ende des neunten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-4#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ansprüche nach § 205a der Reichsversicherungsordnung.

←Art 2 § 3 →Art 2 § 5