Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz
KVKGArt 2 § 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-5#abs-1 (1) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der Höhe der Gesamtvergütungen der beteiligten Krankenkassen im Jahre 1977 auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Vergütungsregelungen fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-5#abs-2 (2) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu treffen.