Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz
KVKGArt 2 § 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-3#abs-1 (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 306 Abs. 2 oder § 315a der Reichsversicherungsordnung bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-3#abs-2 (2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente beantragt haben, können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 47 Nr. 4 oder § 49 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der die beantragte Leistung gewährende Bescheid zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-3#abs-3 (3) Die Erklärung nach Absatz 1 oder 2 kann binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem zuständigen Träger der Krankenversicherung abgegeben werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 § 3 KVKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 16.07.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84Voraussetzung für beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner nach dem Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz 1977Zitiert von 157
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.