Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz

KVKG

Art 2 § 3

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-3#abs-1 (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 306 Abs. 2 oder § 315a der Reichsversicherungsordnung bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-3#abs-2 (2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente beantragt haben, können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 47 Nr. 4 oder § 49 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der die beantragte Leistung gewährende Bescheid zugestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-3#abs-3 (3) Die Erklärung nach Absatz 1 oder 2 kann binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem zuständigen Träger der Krankenversicherung abgegeben werden.

Art 2 § 2 Art 2 § 4