Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz
KVKGArt 2 § 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-10#abs-1 (1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge, die eine dem § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Versorgung sicherstellen, bleiben unberührt. Sind solche Verträge nicht mit den in § 368n Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung genannten Vereinigungen abgeschlossen, so haben diese Vereinigungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anstelle der bisherigen Vertragspartner in diese Verträge einzutreten. Ist in den in Sätzen 1 und 2 genannten Verträgen eine höhere als die in § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebene Vergütung vereinbart, so gilt eine solche Vereinbarung unbeschadet der Laufzeit der Verträge so lange fort, bis die Höhe der vereinbarten Vergütung jeweils der Höhe der in § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Vergütung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-10#abs-2 (2) § 368n Abs. 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Prüfungs- und Beschwerdeverfahren bis zu deren Abschluß fort.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 § 10 KVKG →
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- BVerfG, 08.12.1982 – 2 BvL 12/79Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Sicherstellung der Heilfürsorgeansprüche der Soldaten der Bundeswehr, der Zivilbediensteten sowie weiterer Gruppen des öffentlichen Dienstes in Bund und Ländern durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und für die VergütungsbegrenzungZitiert von 13
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