Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz

KVKG

Art 2 § 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Bewertungsmaßstäbe nach § 368g Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig bis zum 1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere von der für die Ersatzkassenpraxis vereinbarten Gebührenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vergütungsregelungen fort.

Art 2 § 8 Art 2 § 10