Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg
KVBbgG§ 10 Mitgliedschaft in der Versorgungskasse
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/10#abs-1 (1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Land Brandenburg
Gemeinden,
Landkreise,
Verbandsgemeinden,
Ämter,
kommunale Zweckverbände,
kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
öffentlich-rechtliche Sparkassen,
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/10#abs-2 (2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen,
kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen und
Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/10#abs-3 (3) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Zur Vermeidung besonderer finanzieller Belastungen und Risiken kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt die Satzung; dies gilt auch für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft.