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KVBbgG

§ 10 Mitgliedschaft in der Versorgungskasse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/10#abs-1 (1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Land Brandenburg

Gemeinden,

Landkreise,

Verbandsgemeinden,

Ämter,

kommunale Zweckverbände,

kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie

öffentlich-rechtliche Sparkassen,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/10#abs-2 (2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen,

kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen und

Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/10#abs-3 (3) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Zur Vermeidung besonderer finanzieller Belastungen und Risiken kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt die Satzung; dies gilt auch für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft.

§ 9 § 11