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KVBbgG

§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/11#abs-1 (1) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/11#abs-2 (2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes und den Mitgliedern begründet, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 10 § 12