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# § 10 KVBbgG (Brandenburg) — Mitgliedschaft in der Versorgungskasse

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Land Brandenburg

Gemeinden,

Landkreise,

Verbandsgemeinden,

Ämter,

kommunale Zweckverbände,

kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie

öffentlich-rechtliche Sparkassen,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen,

kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen und

Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Zur Vermeidung besonderer finanzieller Belastungen und Risiken kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt die Satzung; dies gilt auch für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft.

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Zitiervorschlag: § 10 KVBbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/10

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