Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 67 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67#abs-2 (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67#abs-3 (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67#abs-4 (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.
Wird zitiert von 118 Entscheidungen zu § 67 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 3 Kart 540/24Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1876/19Zitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 5067/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
- OLG Düsseldorf, 17.10.2018 – 3 Kart 82/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.07.2024 – 3 Kart 540/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 01.07.2026 – 3 Kart 1096/25
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 551/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 67 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.