Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/41?asof=2020-08-14#abs-1 (1) In den in Anlage 2 in der Spalte „Wahlrecht“ genannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten Braunkohleanlagen am selben Standort. Ein Wahlrecht besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weisweiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F), zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H). Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll. Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt und welche zunächst in die Sicherheitsbereitschaft überführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/41?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahlrecht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts Weisweiler E/F bis zum 31. Dezember 2020, im Fall des Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum 1. April 2027 sowie im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum 31. Dezember 2028 dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwiderruflich mitteilt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Übt der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weisweiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2 für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunkts endgültig stillgelegt. Der jeweilige Anlagenbetreiber informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über die Ausübung seines Wahlrechts.
Änderungsverlauf
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.