Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 33 Anordnungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/33?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zieldatum 2031 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/33?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden Anordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktualisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduktionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig übersteigt. § 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.