Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 4 Rechnungszins
Stand: 10.06.2019
Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und die Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen.
Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAVStand: 10.06.2019
Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und die Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen.