Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 12 Kassengeschäfte
Stand: 25.08.2026
Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.