Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 11 Leitung des Rechnungswesens
Stand: 25.08.2026
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.