Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 20 Buchführung und Kostenrechnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/20#abs-1 (1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/20#abs-2 (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/20#abs-3 (3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.