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KUV

§ 20 Buchführung und Kostenrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/20#abs-1 (1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/20#abs-2 (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/20#abs-3 (3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 19 § 21