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§ 12 KUV (Bayern) — Kassengeschäfte

Verordnung über Kommunalunternehmen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.