Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 29.09.2021 – I R 40/17(Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005)Zitiert von 18
- BFH, 07.09.2016 – I R 23/15Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der AbschnittsbesteuerungZitiert von 7
- BVerfG, 19.12.1961 – 2 BvR 1/60Der Steuertarif darf während des Veranlagungszeitraums nur in maßvollen Grenzen erhöht werdenZitiert von 6
- BFH, 09.11.2016 – II R 65/14Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der Einheitsbewertung des BetriebsvermögensZitiert von 1
- FG Hamburg, 11.09.2025 – 5 K 51/24
- FG Hamburg, 27.06.2025 – 5 K 9/25
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 20 KStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/20#abs-1 (1) 1Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:
2Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/20#abs-2 (2) 1Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs) sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Versicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. 2Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. 3Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund des § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anzuwenden.