Gesetze / Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
KStDV 1994§ 4 Kleinere Versicherungsvereine
Stand: 10.06.2019
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
Änderungsverlauf
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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