Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 44 Evaluierungsbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb der Forschungs- und Demonstrationsvorhaben für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bericht nach Absatz 1 soll insbesondere Folgendes untersuchen und bewerten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. Soll die Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zugelassen werden, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage des Berichts und des in der Erprobung und Demonstration von Kohlendioxidspeichern nach § 2 Absatz 2 erreichten Standes der Technik einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Vorsorgestandards unterbreiten.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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