Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

KSpTG

§ 18 Nachsorge

Stand: 10.06.2019

Bund

Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.

§ 17 § 19