Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-1 (1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. Es wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-2 (2) Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-3 (3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-4 (4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 39 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2012 – L 1 KR 337/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1987 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I 2794)
BGBl. 1987 I S. 2794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.