Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 39
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2012 – L 1 KR 337/10Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 04.11.2008 – 2 K 406/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-1 (1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. Es wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-2 (2) Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-3 (3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/39#abs-4 (4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.