Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 38
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-1 (1) Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-2 (2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, die die Interessen der Versicherten oder der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-4 (4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 240 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 191 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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13.06.2001 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1027)
BGBl. I S. 1027
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18.12.1987 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I 2794)
BGBl. 1987 I S. 2794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.