Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 38
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Saarland Saarlouis, 08.02.2022 – 3 L 126/22Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 27.01.2022 – 3 L 92/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-1 (1) Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-2 (2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, die die Interessen der Versicherten oder der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/38#abs-4 (4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.