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§ 8 KSKSaV — Beschlußfassung

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.