Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Stand: 10.06.2019
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.