Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 21 Beanstandung von Rechtsverstößen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/21#abs-1 (1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/21#abs-2 (2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 154 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.