Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 21 Beanstandung von Rechtsverstößen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/21#abs-1 (1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/21#abs-2 (2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.