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§ 22 KSKSaV — Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.