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# § 16 KSKSaV — Sitzung

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse  
Stand: 15.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass

- 1. für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und

- 2. während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.

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Zitiervorschlag: § 16 KSKSaV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/16

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