# § 14 KSG — Bund-Länder-Zusammenarbeit

Bundes-Klimaschutzgesetz  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

---

Zitiervorschlag: § 14 KSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/14
