Gesetze / Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung
KPrüfTechnAusbV§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/9#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/9#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/9#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.