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# § 9 KPrüfTechnAusbV — Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung

Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:

- 1. Dichte messen,

- 2. Porosität ermitteln,

- 3. Feuchte bestimmen,

- 4. Korngröße bestimmen,

- 5. Glühverlust bestimmen,

- 6. Brennfarbe prüfen,

- 7. Schwindung prüfen,

- 8. Maßhaltigkeit prüfen,

- 9. äußere Beschaffenheit prüfen,

- 10. Vorprobe mit Boraxperle durchführen,

- 11. Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und

- 12. pH-Wert messen.

Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.

(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 KPrüfTechnAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/9

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